Bürgermeisterwahl 2026
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Nonnweiler am Sonntag, den 31. Mai 2026 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Stichwahl findet am Sonntag, den 14. Juni 2026 statt.
Der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Nonnweiler hat gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828) und § 110 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I, S. 878) in seiner Sitzung am 16. Juni 2026 den ordnungsgemäßen Vollzug der Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nonnweiler festgestellt.
Das Wahlergebnis wird gemäß § 110 KWO öffentlich bekannt gegeben:
Von den 6.870 Wahlberechtigten haben 4.336 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben.
Hiervon waren 29 Stimmen ungültig und 4.307 Stimmen gültig.
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
| Nr. 1 Jonas Reiter, CDU | 2.636 Stimmen (61,20 %) |
| Nr. 2 Henning Bock, Einzelbewerber | 1.671 Stimmen (38,80 %) |
Danach hat Herr Jonas Reiter mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und ist somit zum Bürgermeister der Gemeinde Nonnweiler gewählt.
Nonnweiler, 17.06.2026
Der bes. Gemeindewahlleiter
Michael Göbel
Bekanntmachung des Postunternehmens bei dem anlässlich der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 31. Mai 2026 sowie einer eventuell notwendigen Stichwahl am 14.06.2026 Wahlbriefe unentgeltlich eingeliefert werden können
Als Postunternehmen, bei dem an der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 31.05.2026 sowie einer eventuell notwendigen Stichwahl am 14.06.2026 die Wahlbriefe (amtliche Wahlbriefumschläge) ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden können, wird hiermit gem. § 37 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Deutsche Post AG benannt.
Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
Davon ausgenommen sind Briefwahlanträge, die der Gemeinde Nonnweiler auf dem Postweg zugesandt werden. Diese müssen in jedem Fall ausreichend frankiert werden!
Nonnweiler, 01.04.2026
Der bes. Gemeindewahlleiter
gez. Michael Göbel