Standesamt

Standesämter sind auf Gemeindeebene organisiert. Dies bedeutet, dass jede kreisfreie Stadt, sowie die jeweiligen Untereinheiten der einzelnen Landkreise über eigene Standesämter verfügen. Großstädte haben dagegen oft wieder in einzelnen Stadtteilen eigenständige Standesämter eingerichtet. Wie kaum eine andere Institution begleitet das Standesamt die Bürgerinnen und Bürger.

Hier werden folgende Dienstleistungen angeboten:

  • Urkunden aus den Personenstandsregistern
  • Behördliche Namensänderung
  • Eheschließungen
  • Beurkundung von Sterbefällen
  • Beurkundung von Geburten
  • Kirchenaustritte

"Den Bund fürs Leben schließen" kann jeder auf dem Standesamt seiner Wahl. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist jedoch das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

Wenn Sie einen Hochzeitstermin für sich geplant haben, sollten Sie sich rechtzeitig – frühestens ein halbes Jahr vorher – anmelden. Dieses gilt insbesondere bei beliebten Daten oder Trauterminen an Samstagen. Selbstverständlich ist es aber auch möglich, kurzfristig in die Ehe zu starten!

Wir bieten Trauungen an Wochenenden lediglich am ersten Samstag im Monat an.

Zur genaueren Absprache, welche Unterlagen im Einzelnen zur Anmeldung der Eheschließung benötigt werden, nehmen Sie bitte persönlichen Kontakt mit uns auf.

Eheschließungen sind von montags bis freitags, während den Öffnungszeiten, jedoch maximal eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit, möglich.

Diese finden in der Regel im Trauzimmer des Rathauses (nicht barrierefrei) statt. Geheiratet werden kann aber nicht nur im Rathaus. Eine Trauung im Mehrgenerationenhaus (barrierefrei) ist ebenfalls möglich. 

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, mündlich oder schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Mündliche Anzeige:

Zur mündlichen Anzeige sind verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

 

Schriftliche Anzeige:

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.

Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

In der Regel erledigt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen die Formalitäten zur Beurkundung des Sterbefalles.

Wenn Sie die Beurkundung selbst übernehmen möchten, werden verschiedene urkundliche Nachweise und die ärztliche Todesbescheinigung im Original benötigt. Welche Unterlagen/Urkunden dies im Einzelnen sind, erfahren Sie von Ihrem Standesamt.

Das Thema Namenserklärungen ist ein sehr umfassendes und komplexes Thema. Das Namensrecht ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bietet vielfältige Möglichkeiten, Namenserklärungen in vielen Bereichen z.B. nach Geburt, nach Eheschließungen oder nach Auflösungen von Ehen abzugeben. Weiterhin können Namenserteilungen nach neuer Sorgerechtsbegründung, Namenserstreckung bei Namensänderung der Eltern und Einbenennungen abgegeben werden.

Namensangleichung nach § 47 EGBGB

Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

  1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
  2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
  3. Bestandteile des Namens ablegen, welche das deutsche Recht nicht vorsieht,
  4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis  abgewandelten Namens annehmen,
  5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Auf Grund der vielen komplexen Fallkonstellationen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf, um Ihr Anliegen individuell klären zu können.

Wenn Sie aus einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, müssen Sie den Austritt gegenüber dem Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde persönlich erklären.
Bitte bringen Sie zur persönlichen Vorsprache Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Kirchenaustritt von Kindern

  1. Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geben die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil die Austrittserklärung ab. 
  2. Kinder, die das 1. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Austrittserklärung ihrer Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich zustimmen.
  3. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung ohne Zustimmung ihrer Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils abgeben.

Der Kirchenaustritt wird kirchenrechtlich mit Tag der Beurkundung wirksam. Steuerrechtlich wird der Kirchenaustritt ab dem Folgemonat des Austritts wirksam.

Die Gebühr für einen Kirchenaustritt beläuft sich aktuell auf 32,00 €.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Standesamt Nonnweiler gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Öffnungszeiten

Mo - Mi  09:00 - 12:00 Uhr
Do          15:00 - 18:00 Uhr
Fr            09:00 - 12:00 Uhr